Berty, Baptist

?,? – Maastricht, 13. März 1579 

Sekretär des Geheimen Rats unter Karl V. und Sekretär des Staatsrats unter Philipp II.

Biographie

Jahrzehntelang war Baptist Berty als Sekretär bei den zentralen Behörden zu Brüssel sehr aktiv, mit Ausnahme der Periode 1544-1555, während der er als Schriftführer und erster Sekretär beim Rat von Geldern in Arnheim auftrat. Am 30. Juni 1555 holte Karl V. ihn mit der Ernennung in den Geheimen Rat wieder zurück. Nachdem Philipp II. nach England gegangen war, wurde er von diesem in den Staatsrat berufen. Er diente unter allen Generalstatthaltern von Alba bis einschliesslich Don Juan, dessen Korrespondenz er redigierte. Manches Regierungsdokument trägt darum seine Unterschrift. Aus dieser Periode stammen überdies Protokolle zu den Staatsratssitzungen, die jetzt eine vortreffliche Quelle für den Verlauf der Geschichte in diesen Jahren darstellen, die sogenannten ‘Berty-Protokolle’. Gachard liess diese Papiere ordnen und bündeln: Sie beginnen am 7. Februar 1559 (1560 Neuer Stil) und gehen bis 30. April 1577. Obwohl seine Aufzeichnungen sehr knapp sind, wurden die Beschreibungen der Ereignisse ausführlicher, je gefährlicher die Situation wurde, und gab er auch die Meinungen der Anwesenden wieder. Seit 19. Juni 1574 war er der offizielle Nachfolger von Jan van der Aa als erster Sekretär im Staatsrat. Mit den meisten anderen Mitgliedern des Rats wurde er bei dem Staatsstreich vom 4. September 1576 festgenommen und im Brüsseler Brothaus gefangen gesetzt. Am 15. September liessen die Aufständischen ihn bereits wieder frei. Ein Jahr später schlug er sich auf die Seite von Don Juan und schloss sich ihm in Namur an. Auch seine beiden Söhne bekleideten hohe Funktionen: Jan Berty war ab 6. Juli 1574 Ratsherr im Rat von Luxemburg; Theodor Berty folgt hiernach.

Anton van der Lem

Übersetzt von Gisela Gerritsen


Literatur

Biographie Nationale de Belgique 2 (Bruxelles, 1868) 343-346

L.P. Gachard, Correspondance de Guillaume le Taciturne, prince d'Orange (Bruxelles, 1857) VI, xi-xiv;

Baelde, Collaterale raden, 234.